Verbrennungsluft-Zuführung bei Gasfeuerstätten von der Schachtmündung im Gegenstrom
Beim Anschluss einer raumluftunabhängigen Feuerstätte an eine Abgasleitung, die im Schacht einer Schornsteingruppe verlegt ist,
(Verbrennungsluftversorgung über den Ringspalt Art C42,C43,C62,C63 nach DVGW-TRGI ’86)
muss bei gleichzeitigem Betrieb aller Feuerstätten die Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte sowie der einwandfreie Betrieb aller weiteren Feuerstätten gewährleistet sein.
Insbesondere sind die Vermeidung von Abgasrezirkulation und der Brandschutz zu beachten.
Für die sichere Heranführung von Verbrennungsluft gibt es u. a. folgende Möglichkeiten:
Vermeidung von Abgasrezirkulation
Verlängerung des zweiten Schornsteinzuges um den zweifachen Durchmesser mindestens jedoch um 50 cm.
Auf diese Weise ist sichergestellt das die Abgase oberhalb der Verbrennungsluft-eintrittsöffnungen für die Feuerstätte ins Freie abgeleitet werden. Es können keine Abgase in die Verbrennungsluft der Feuerstätte gelangen.
Vermeidung von Abgasrezirkulation
Verschließen der Verbrennungsluft-Eintrittsöffnungen an der Schornsteinmündung. Herstellen einer Verbrennungsluftöffnung in der Wange des Schornsteinkopfes oberhalb der Dachfläche mit einer freien Querschnittsfläche von 150 cm².
Beispiele aus der Praxis
Beispiele aus der Praxis
Brandschutz
DIN V 18160-1, Beibl. 3
Mündungen von brennbaren Abgasleitungen in Schächten, die neben einem Schornstein angeordnet sind,
sollten aus brandschutztechnischen Gründen so ausgeführt werden, dass:
- Schachtabdeckungen und Mündungsrohre aus Kunststoff, die im Sinn der DIN V 18160-1 als ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen gelten,
von der daneben liegenden Schornsteinmündung um mindestens
Hü = 1 m überragt werden, wobei für die Schornsteinverlängerung nur rußbrandbeständige Bauteile verwendet werden dürfen (z. B. doppelwandig Edelstahl),
oder
Abgasleitungen im oberen Bereich aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden (Schachtabdeckung),
wobei die Länge des den oberen Abschluss der Abgasleitung bildenden inneren Mündungsrohrs im gegen Wärmestrahlung geschützten Bereich Lg mindestens 30 cm betragen muss.
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